§ 29 K-SGAG Bestellung und Angelobung

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landes-Aufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.

(2) Im BestellungsbescheidIn der Bestellung ist der Aufgabenbereich des Landes-Aufsichtsorgans festzulegen. BestellungsbescheideDie Bestellungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das zu übermitteln; die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist auchund der Landespolizeidirektion,Bundesminister für Finanzen sind von der Bestellung ebenfalls in Kenntnis zu übermittelnsetzen.

(3) Das Landes-Aufsichtsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

Stand vor dem 24.06.2014

In Kraft vom 06.12.2012 bis 24.06.2014

(1) Die Landes-Aufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.

(2) Im BestellungsbescheidIn der Bestellung ist der Aufgabenbereich des Landes-Aufsichtsorgans festzulegen. BestellungsbescheideDie Bestellungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das zu übermitteln; die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist auchund der Landespolizeidirektion,Bundesminister für Finanzen sind von der Bestellung ebenfalls in Kenntnis zu übermittelnsetzen.

(3) Das Landes-Aufsichtsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

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