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(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar§ 175 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
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(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
(5) In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 1/2011, 56/2011
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(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar§ 175 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
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(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
(5) In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 1/2011, 56/2011