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(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die nachstehend angeführten Fassungen:
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(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015, S 73, verwiesen wird, ist dies als Verweis in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43, zu verstehen.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die nachstehend angeführten Fassungen:
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(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015, S 73, verwiesen wird, ist dies als Verweis in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43, zu verstehen.