§ 14 Oö. GUFG Auszahlung von Leistungen

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Renten einschließlich allfälliger Zuschüsse nach § 30 Abs. 3 aus der Unfallfürsorge, der Kinderzuschuss und § 31 das Pflegegeld sind monatlich im vorhineinVorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(2) Das Versehrtengeld ist monatlich im nachhineinEinmalige Geldleistungen sind binnen vier Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(3) Besondere Unterstützungen gemäß § 26 Abs. 3§ 26a, die nicht in Form einer einmaligen Geldleistung gewährt werden, sind vierzehntägig im vorhinein auszuzahlen.

(4) Einmalige Geldleistungen sind binnen vier Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.

(5) Alle Zahlungen sind auf volle zehn Centbeträge in der Weise zu runden, dass Beträge bis einschließlich fünf Cent abgerundet, Beträge über fünf Cent aufgerundet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009, 90/2001)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.09.2009

(1) Die Renten einschließlich allfälliger Zuschüsse nach § 30 Abs. 3 aus der Unfallfürsorge, der Kinderzuschuss und § 31 das Pflegegeld sind monatlich im vorhineinVorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(2) Das Versehrtengeld ist monatlich im nachhineinEinmalige Geldleistungen sind binnen vier Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(3) Besondere Unterstützungen gemäß § 26 Abs. 3§ 26a, die nicht in Form einer einmaligen Geldleistung gewährt werden, sind vierzehntägig im vorhinein auszuzahlen.

(4) Einmalige Geldleistungen sind binnen vier Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.

(5) Alle Zahlungen sind auf volle zehn Centbeträge in der Weise zu runden, dass Beträge bis einschließlich fünf Cent abgerundet, Beträge über fünf Cent aufgerundet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009, 90/2001)

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