§ 19 Oö. GUFG Verwirkung des Anspruches

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Personen, die den Dienstunfall oder die Berufskrankheit durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, wegen der sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, steht kein Anspruch auf Leistung nach den §§ 27 bis 31, 33 und 35Leistungen aus der Unfallfürsorge zu. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im Inland (§ 16 Abs. 5) wohnenden bedürftigen Angehörigen der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrente dann, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von dieser bzw. diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an der im Abs. 1 bezeichneten Handlung rechtswirksam festgestellt ist. Hiebei ist anzunehmen, daß der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist; diese Hinterbliebenenrenten dürfen jedoch bei Lebzeiten der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach dem Ableben der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) werden hiedurch nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2009

(1) Personen, die den Dienstunfall oder die Berufskrankheit durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, wegen der sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, steht kein Anspruch auf Leistung nach den §§ 27 bis 31, 33 und 35Leistungen aus der Unfallfürsorge zu. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im Inland (§ 16 Abs. 5) wohnenden bedürftigen Angehörigen der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrente dann, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von dieser bzw. diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an der im Abs. 1 bezeichneten Handlung rechtswirksam festgestellt ist. Hiebei ist anzunehmen, daß der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist; diese Hinterbliebenenrenten dürfen jedoch bei Lebzeiten der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach dem Ableben der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) werden hiedurch nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984)

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