§ 21 Oö. GUFG Übergang von Schadenersatzansprüchen

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Sind von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) nach diesem Gesetz Leistungen infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem der bzw. dem Anspruchsberechtigten oder ihren bzw. seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des der Gemeinde (dem Gemeindeverband) erwachsenen Aufwandes auf die Gemeinde (den Gemeindeverband) über. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die Gemeinde (den Gemeindeverband) nicht über. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(2) Die Gemeinde (der Gemeindeverband) kann einen im Sinne des Abs. 1 übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen eine bzw. einen Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) dann nicht geltend machen, wenn die bzw. der Bedienstete (Funktionärin bzw. Funktionär) das Ereignis in Ausübung des Dienstes (der Funktion) herbeigeführt und hiebei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, LGBl. Nr. 75/200368/2009)

(3) Wurde das Ereignis durch ein Verkehrsmittel verursacht, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht, so kann ein auf die Gemeinde (den Gemeindeverband) im Sinne des Abs. 1 übergegangener Schadenersatzanspruch gegen eine bzw. einen Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär), die bzw. der in Ausübung des Dienstes (der Funktion) tätig geworden ist, nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, es sei denn, daß das Ereignis durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2009

(1) Sind von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) nach diesem Gesetz Leistungen infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem der bzw. dem Anspruchsberechtigten oder ihren bzw. seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des der Gemeinde (dem Gemeindeverband) erwachsenen Aufwandes auf die Gemeinde (den Gemeindeverband) über. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die Gemeinde (den Gemeindeverband) nicht über. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(2) Die Gemeinde (der Gemeindeverband) kann einen im Sinne des Abs. 1 übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen eine bzw. einen Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) dann nicht geltend machen, wenn die bzw. der Bedienstete (Funktionärin bzw. Funktionär) das Ereignis in Ausübung des Dienstes (der Funktion) herbeigeführt und hiebei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, LGBl. Nr. 75/200368/2009)

(3) Wurde das Ereignis durch ein Verkehrsmittel verursacht, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht, so kann ein auf die Gemeinde (den Gemeindeverband) im Sinne des Abs. 1 übergegangener Schadenersatzanspruch gegen eine bzw. einen Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär), die bzw. der in Ausübung des Dienstes (der Funktion) tätig geworden ist, nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, es sei denn, daß das Ereignis durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

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