§ 186 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 156 § 186 LFAGzusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 189 und 190 gelten sinngemäß seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) § 185 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.03.1997 bis 31.12.2019
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 156 § 186 LFAGzusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 189 und 190 gelten sinngemäß seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) § 185 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

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