§ 32 Oö. GUFG

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Bezieherinnen bzw. Beziehern von Vollrenten (§ 27 Abs. 3 Z 1), welche pflegebedürftig im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Pflegegeldgesetz sind, gebührt ein Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Oö. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen der §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.

(2) Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich in dem Ausmaß, in dem ein Anspruch auf eine Leistung wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundes- oder landesrechtlichen oder nach ausländischen Vorschriften besteht. Entsprechende Leistungen sind anzurechnen.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 68/2009LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2014

(1) Bezieherinnen bzw. Beziehern von Vollrenten (§ 27 Abs. 3 Z 1), welche pflegebedürftig im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Pflegegeldgesetz sind, gebührt ein Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Oö. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen der §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.

(2) Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich in dem Ausmaß, in dem ein Anspruch auf eine Leistung wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundes- oder landesrechtlichen oder nach ausländischen Vorschriften besteht. Entsprechende Leistungen sind anzurechnen.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 68/2009LGBl.Nr. 121/2014)

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