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(1) Die GemeindeEntfallen (der Gemeindeverband) kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem nachAnm: § 7 LGBl. Nr. 68/2009maßgeblichen Zeitpunkt an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt.)
(1) Die GemeindeEntfallen (der Gemeindeverband) kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem nachAnm: § 7 LGBl. Nr. 68/2009maßgeblichen Zeitpunkt an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt.)