§ 35 Oö. GUFG § 35

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Die GemeindeEntfallen (der Gemeindeverband) kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem nachAnm: § 7 LGBl. Nr. 68/2009maßgeblichen Zeitpunkt an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt.)

(2) Das tägliche Versehrtengeld beträgt den sechzigsten Teil der Bemessungsgrundlage. § 32 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.1969 bis 30.09.2009

(1) Die GemeindeEntfallen (der Gemeindeverband) kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem nachAnm: § 7 LGBl. Nr. 68/2009maßgeblichen Zeitpunkt an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt.)

(2) Das tägliche Versehrtengeld beträgt den sechzigsten Teil der Bemessungsgrundlage. § 32 gilt sinngemäß.

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