§ 40 Oö. GUFG Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

Das GesamtausmaßDie Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Renten nach den §§ 37, 38 und 39 darfVersehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 v.H.% der Bemessungsgrundlage (§ 12) nicht überschreitenübersteigen. Innerhalb dieses HöchstausmaßesSie sind die einzelnen Renteninnerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.1969 bis 30.09.2009

Das GesamtausmaßDie Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Renten nach den §§ 37, 38 und 39 darfVersehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 v.H.% der Bemessungsgrundlage (§ 12) nicht überschreitenübersteigen. Innerhalb dieses HöchstausmaßesSie sind die einzelnen Renteninnerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

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