Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Das GesamtausmaßDie Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Renten nach den §§ 37, 38 und 39 darfVersehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 v.H.% der Bemessungsgrundlage (§ 12) nicht überschreitenübersteigen. Innerhalb dieses HöchstausmaßesSie sind die einzelnen Renteninnerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
Das GesamtausmaßDie Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Renten nach den §§ 37, 38 und 39 darfVersehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 v.H.% der Bemessungsgrundlage (§ 12) nicht überschreitenübersteigen. Innerhalb dieses HöchstausmaßesSie sind die einzelnen Renteninnerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)