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Hat die Witwe (bzw. der Witwer) nach dem Tod eines (bzw. einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des (bzw. der) Versehrten nicht die Folge eines DienstunfallesDienstunfalls oder einer Berufskrankheit war, so gebührtist ihr (bzw. ihm) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe das Sechsfache der Bemessungsgrundlage der letzten Versehrtenrente (einschließlich der Zusatzrente) des (der) verstorbenen Schwerversehrtenzu gewähren. § 37 Abs. 3 2 gilt sinngemäß.
Hat die Witwe (bzw. der Witwer) nach dem Tod eines (bzw. einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des (bzw. der) Versehrten nicht die Folge eines DienstunfallesDienstunfalls oder einer Berufskrankheit war, so gebührtist ihr (bzw. ihm) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe das Sechsfache der Bemessungsgrundlage der letzten Versehrtenrente (einschließlich der Zusatzrente) des (der) verstorbenen Schwerversehrtenzu gewähren. § 37 Abs. 3 2 gilt sinngemäß.