Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Entfallen (1) Maßnahmen im Sinne desAnm: § 9 Abs. 1 LGBl. Nr. 68/2009bis 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, oder gleichartiger Regelungen, die wegen einer auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit getroffen wurden, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Versehrtenrente nach diesem Gesetz wirkungslos.)
(3) Maßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Regelungen, die in Fällen, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, getroffen wurden, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach diesem Gesetz wirkungslos.
(4) Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der sinngemäß nach § 20 Abs. 2 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Regelungen erfolgten Maßnahmen durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses (Sonderzahlung) ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente (Rentensonderzahlung) anzurechnen.
Entfallen (1) Maßnahmen im Sinne desAnm: § 9 Abs. 1 LGBl. Nr. 68/2009bis 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, oder gleichartiger Regelungen, die wegen einer auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit getroffen wurden, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Versehrtenrente nach diesem Gesetz wirkungslos.)
(3) Maßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Regelungen, die in Fällen, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, getroffen wurden, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach diesem Gesetz wirkungslos.
(4) Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der sinngemäß nach § 20 Abs. 2 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Regelungen erfolgten Maßnahmen durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses (Sonderzahlung) ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente (Rentensonderzahlung) anzurechnen.