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(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der Gemeinde obliegt, ist in erster Instanz die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, in zweiter Instanz der Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat, zuständig. Gegen Entscheidungen des Stadtsenates ist keine Berufung zulässig. (Anm.: LGBl. Nr. 68/2009, 90/2013LGBl.Nr. 95/2017)
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der Gemeinde obliegt, ist in erster Instanz die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, in zweiter Instanz der Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat, zuständig. Gegen Entscheidungen des Stadtsenates ist keine Berufung zulässig. (Anm.: LGBl. Nr. 68/2009, 90/2013LGBl.Nr. 95/2017)