§ 49 Oö. GUFG Verfahren; Kosten

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes findet, soweit es sich um Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten und deren Hinterbliebenen handelt, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, LGBl. Nr. 75/200368/2009)

(2) In Angelegenheiten dieses Gesetzes erwachsende Barauslagen der Behörde sind von Amts wegen zu tragen. Wenn jedoch eine Partei beantragt, daß eine bestimmte Ärztin bzw. ein bestimmter Arzt gutächtlichgutachtlich gehört werde, so kann die Gemeinde (der Gemeindeverband) die Anhörung davon abhängig machen, daß die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlaßt worden sind, sind der Partei von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zum Ersatz aufzuerlegen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(3) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(4) Für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 2 lit. b und d und deren Hinterbliebene gilt Abs. 1 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2009

(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes findet, soweit es sich um Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten und deren Hinterbliebenen handelt, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, LGBl. Nr. 75/200368/2009)

(2) In Angelegenheiten dieses Gesetzes erwachsende Barauslagen der Behörde sind von Amts wegen zu tragen. Wenn jedoch eine Partei beantragt, daß eine bestimmte Ärztin bzw. ein bestimmter Arzt gutächtlichgutachtlich gehört werde, so kann die Gemeinde (der Gemeindeverband) die Anhörung davon abhängig machen, daß die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlaßt worden sind, sind der Partei von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zum Ersatz aufzuerlegen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(3) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(4) Für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 2 lit. b und d und deren Hinterbliebene gilt Abs. 1 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

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