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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Einhebung und die Höhe der Betriebsratsumlage ist auf Antrag des Betriebsrates von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu beschließen; zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich.
(3) Die Umlagen sind vom Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn (Gehalts)auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.
(2) Die Einhebung und die Höhe der Betriebsratsumlage ist auf Antrag des Betriebsrates von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu beschließen; zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich.
(3) Die Umlagen sind vom Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn (Gehalts)auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.