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(1) Dieses Gesetz tritt, soweit es die Unfallfürsorge für Beamtinnen bzw. Beamte und deren Hinterbliebene regelt, mit Wirkung vom 1. Juli 1967 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1969 in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Einbringung von Anträgen bzw. die Geltendmachung von Ansprüchen an eine Frist gebunden ist, beginnt der Lauf dieser Frist frühestens mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit es die Unfallfürsorge für Beamtinnen bzw. Beamte und deren Hinterbliebene regelt, mit Wirkung vom 1. Juli 1967 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1969 in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Einbringung von Anträgen bzw. die Geltendmachung von Ansprüchen an eine Frist gebunden ist, beginnt der Lauf dieser Frist frühestens mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes.