§ 201 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die §§ 191 Abs. 1§ 201 LFAG, 3 und 4, 192, 193 Abs seit 31.12.2019 weggefallen. 1, 2 und 3, 194 Z. 1 und 2, 195 und 196 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Vorsitzende (die Vorsitzende) hat den Betriebsausschuss binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.

(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt, bedarf es in einer zweiten Abstimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Betriebsratsmitglieder.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.03.1997 bis 31.12.2019
(1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die §§ 191 Abs. 1§ 201 LFAG, 3 und 4, 192, 193 Abs seit 31.12.2019 weggefallen. 1, 2 und 3, 194 Z. 1 und 2, 195 und 196 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Vorsitzende (die Vorsitzende) hat den Betriebsausschuss binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.

(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt, bedarf es in einer zweiten Abstimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Betriebsratsmitglieder.

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