§ 203 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Der Betriebsräteversammlung obliegt die:

1.

Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

2.

Beschlussfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

3.

Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

4.

Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

5.

Beschlussfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 206 Abs. 4).

§ 203 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.03.1997 bis 31.12.2019
Der Betriebsräteversammlung obliegt die:

1.

Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

2.

Beschlussfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

3.

Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

4.

Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

5.

Beschlussfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 206 Abs. 4).

§ 203 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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