§ 8 Oö. GSG § 8

Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2018 bis 31.12.9999

Die Einzelaufstellung ist nur in gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässigvon Gastgewerbebetrieben, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Absauch tatsächlich betrieben werden, zulässig. 1 Gewerbeordnung 1994 hat.

(Anm: LGBl. Nr. 33/2018)

Stand vor dem 30.04.2018

In Kraft vom 05.05.2011 bis 30.04.2018

Die Einzelaufstellung ist nur in gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässigvon Gastgewerbebetrieben, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Absauch tatsächlich betrieben werden, zulässig. 1 Gewerbeordnung 1994 hat.

(Anm: LGBl. Nr. 33/2018)

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