§ 209 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Dienstnehmer, ihrer Familienangehörigen und ehemaliger Dienstnehmer des Unternehmens kann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben werden§ 209 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Sie darf höchstens fünfundzwanzig Prozent der Betriebsratsumlage betragen.

(2) Die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage hat die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder eines Betriebsrates zu beschließen. Die Zentralbetriebsratsumlage ist aus den in den einzelnen Betrieben des Unternehmens eingehobenen Betriebsratsumlagen zu entrichten.

(3) Der Dienstgeber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und unmittelbar an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.03.1997 bis 31.12.2019
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Dienstnehmer, ihrer Familienangehörigen und ehemaliger Dienstnehmer des Unternehmens kann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben werden§ 209 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Sie darf höchstens fünfundzwanzig Prozent der Betriebsratsumlage betragen.

(2) Die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage hat die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder eines Betriebsrates zu beschließen. Die Zentralbetriebsratsumlage ist aus den in den einzelnen Betrieben des Unternehmens eingehobenen Betriebsratsumlagen zu entrichten.

(3) Der Dienstgeber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und unmittelbar an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen.

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