§ 210 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 209 Abs. 1 § 210 LFAGbezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird seit 31.12.2019 weggefallen. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 209 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.03.1997 bis 31.12.2019
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 209 Abs. 1 § 210 LFAGbezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird seit 31.12.2019 weggefallen. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 209 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.

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