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(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht§ 1 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.
(3) Als Landarbeiter sind ferner Personen anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen.
(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
(4a) (entfällt)
(5) Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb trägt.
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(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht§ 1 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.
(3) Als Landarbeiter sind ferner Personen anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen.
(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
(4a) (entfällt)
(5) Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb trägt.