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(1) Diese Verordnung tritt mit 1Art. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Erforderliche Anpassungen der Bescheide über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, die zwischen 31 Oö. Jänner 2015 und dem Tag der Kundmachung dieser Verordnung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich rechtskräftig geworden sind, an die neue Rechtslage sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres ab Kundmachung dieser Verordnung, vorzunehmenBMSV seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Für alle am 1. Jänner 2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gelten folgende Beträge gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Z 4 lit. a:
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(1) Diese Verordnung tritt mit 1Art. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Erforderliche Anpassungen der Bescheide über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, die zwischen 31 Oö. Jänner 2015 und dem Tag der Kundmachung dieser Verordnung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich rechtskräftig geworden sind, an die neue Rechtslage sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres ab Kundmachung dieser Verordnung, vorzunehmenBMSV seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Für alle am 1. Jänner 2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gelten folgende Beträge gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Z 4 lit. a:
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