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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 1 Abs. 5, 14, 99 bis 116z, 135 bis 138 sowie die Abschnitte 6, 7 und 8 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 116r bis 116z auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
(3) Die §§ 38 bis 45a gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB, Elternteil ist.
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(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 1 Abs. 5, 14, 99 bis 116z, 135 bis 138 sowie die Abschnitte 6, 7 und 8 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 116r bis 116z auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
(3) Die §§ 38 bis 45a gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB, Elternteil ist.