§ 2 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs§ 2 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 2 ausgenommen:

1.

die folgenden familieneigenen Dienstnehmer:

a)

der Ehegatte

b)

die Kinder und Kindeskinder

c)

die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter

d)

die Eltern und Großeltern,

2.

der eingetragene Partner

des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind. Z 1 lit. b bis d gelten im Verhältnis zu eingetragenen Partnern sinngemäß.

(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 1 Abs. 5, 14, 99 bis 116z, 135 bis 138 sowie die Abschnitte 6, 7 und 8 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 116r bis 116z auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.

(3) Die §§ 38 bis 45a gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB, Elternteil ist.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.12.2019 bis 09.08.2021
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs§ 2 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 2 ausgenommen:

1.

die folgenden familieneigenen Dienstnehmer:

a)

der Ehegatte

b)

die Kinder und Kindeskinder

c)

die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter

d)

die Eltern und Großeltern,

2.

der eingetragene Partner

des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind. Z 1 lit. b bis d gelten im Verhältnis zu eingetragenen Partnern sinngemäß.

(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 1 Abs. 5, 14, 99 bis 116z, 135 bis 138 sowie die Abschnitte 6, 7 und 8 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 116r bis 116z auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.

(3) Die §§ 38 bis 45a gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB, Elternteil ist.

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