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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Für Beihilfen nach AbsBMSV seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 2 und 3 darf jährlich in Summe höchstens ein Betrag von 1.130 Euro zuerkannt werden.
(3) Für die Beihilfe nach Abs. 1 Z 4 darf jährlich höchstens ein Betrag von 1.380 Euro zuzüglich einer allfälligen Fahrtkostenbeihilfe von höchstens 105 Euro jährlich zuerkannt werden.
(4) Sofern eine andere Schulbeihilfe, eine Heimbeihilfe oder eine Fahrtkostenbeihilfe zuerkannt wurde, entfällt in diesem Ausmaß der Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Z 2 bis 4.
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(2) Für Beihilfen nach AbsBMSV seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 2 und 3 darf jährlich in Summe höchstens ein Betrag von 1.130 Euro zuerkannt werden.
(3) Für die Beihilfe nach Abs. 1 Z 4 darf jährlich höchstens ein Betrag von 1.380 Euro zuzüglich einer allfälligen Fahrtkostenbeihilfe von höchstens 105 Euro jährlich zuerkannt werden.
(4) Sofern eine andere Schulbeihilfe, eine Heimbeihilfe oder eine Fahrtkostenbeihilfe zuerkannt wurde, entfällt in diesem Ausmaß der Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Z 2 bis 4.