§ 4 Oö. BMSV (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Rechtsanspruch (§ 12 Abs. 2 § 4 Oö. BMSG) sind außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der bedarfsorientierten Mindestsicherung bestimmten Einkommen insbesondere folgende Einkommen nicht zu berücksichtigen:

1.

entfallen;

2.

bei Bezug einer Lehrlingsentschädigung

a)

für das 1. Lehrjahr monatlich 182,60 Euro,

b)

für das 2. Lehrjahr monatlich 198,70 Euro und

c)

ab dem 3. Lehrjahr monatlich 214,80 Euro;

3.

25 % der Einnahmen aus einem Untermietverhältnis;

4.

entfallen

5.

Schmerzengeld gemäß § 1325 ABGB und daraus nachweislich angeschaffte Vermögenswerte einschließlich deren Erträgnisse;

6.

bei Einkünften aus einer Tätigkeit durch eine Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 Oö. ChG ein Freibetrag im Ausmaß von monatlich 13 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, jedoch höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Einkünfte;

7.

bei volljährigen Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind Unterhalt beziehen, weil sie auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind und mit keinem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben, ein Freibetrag im Ausmaß der Hälfte des Freibetrags nach Z 6, jedoch höchstens bis zur Höhe des tatsächlichen Unterhalts.

(Anm.: LGBl.Nr. 121/2011, 127/2012, 107/2013, 123/2014, 36/2016, 89/2016)

(2) Freibeträge nach AbsBMSV seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 6 und 7 können monatlich höchstens in dem Ausmaß zuerkannt werden, als sie in Summe 17 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 123/2014)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019
(1) Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Rechtsanspruch (§ 12 Abs. 2 § 4 Oö. BMSG) sind außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der bedarfsorientierten Mindestsicherung bestimmten Einkommen insbesondere folgende Einkommen nicht zu berücksichtigen:

1.

entfallen;

2.

bei Bezug einer Lehrlingsentschädigung

a)

für das 1. Lehrjahr monatlich 182,60 Euro,

b)

für das 2. Lehrjahr monatlich 198,70 Euro und

c)

ab dem 3. Lehrjahr monatlich 214,80 Euro;

3.

25 % der Einnahmen aus einem Untermietverhältnis;

4.

entfallen

5.

Schmerzengeld gemäß § 1325 ABGB und daraus nachweislich angeschaffte Vermögenswerte einschließlich deren Erträgnisse;

6.

bei Einkünften aus einer Tätigkeit durch eine Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 Oö. ChG ein Freibetrag im Ausmaß von monatlich 13 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, jedoch höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Einkünfte;

7.

bei volljährigen Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind Unterhalt beziehen, weil sie auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind und mit keinem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben, ein Freibetrag im Ausmaß der Hälfte des Freibetrags nach Z 6, jedoch höchstens bis zur Höhe des tatsächlichen Unterhalts.

(Anm.: LGBl.Nr. 121/2011, 127/2012, 107/2013, 123/2014, 36/2016, 89/2016)

(2) Freibeträge nach AbsBMSV seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 6 und 7 können monatlich höchstens in dem Ausmaß zuerkannt werden, als sie in Summe 17 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 123/2014)

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