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(2) Sofern durch diese Verordnung das durch Artikel 10 und 11 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, zum 1. September 2010 festgelegte haushaltsbezogene Leistungsniveau für Lebensunterhalt und Wohnbedarf bei einer Jahresbetrachtung nicht erreicht wird, ist die Differenz anteilig mit den laufenden monatlichen Geldleistungen auszuzahlen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2011)
(3) Sofern sich durch diese Verordnung für leistungsbeziehende Personen gemäß § 13 Abs. 3a Oö. BMSG, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung Leistungen gemäß § 13 Abs. 3 Oö. BMSG bescheidmäßig zuerkannt bekommen haben, das zum 16. August 2012 nach der Oö. Mindestsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 75/2011 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/2011, bestehende Leistungsniveau verschlechtern würde, ist dieses beizubehalten. (Anm: LGBl.Nr. 24/2013)
(2) Sofern durch diese Verordnung das durch Artikel 10 und 11 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, zum 1. September 2010 festgelegte haushaltsbezogene Leistungsniveau für Lebensunterhalt und Wohnbedarf bei einer Jahresbetrachtung nicht erreicht wird, ist die Differenz anteilig mit den laufenden monatlichen Geldleistungen auszuzahlen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2011)
(3) Sofern sich durch diese Verordnung für leistungsbeziehende Personen gemäß § 13 Abs. 3a Oö. BMSG, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung Leistungen gemäß § 13 Abs. 3 Oö. BMSG bescheidmäßig zuerkannt bekommen haben, das zum 16. August 2012 nach der Oö. Mindestsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 75/2011 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/2011, bestehende Leistungsniveau verschlechtern würde, ist dieses beizubehalten. (Anm: LGBl.Nr. 24/2013)