§ 4 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unbeschadet der Bestimmungen des Abs§ 4 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 2 nicht für Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.

(2) Hinsichtlich des Dienstvertrages der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 (Dienstvertrag), 3a. (Flexible Gestaltung des Arbeitslebens) und

3b. (Betriebliche Mitarbeitervorsorge) und hinsichtlich des Urlaubsrechtes die Bestimmungen der §§ 89 bis 98 als Landesrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 B-VG.

(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3d, 7, 8, 11 und 12, die §§ 63k bis 74 des 4. Abschnittes und die §§ 89 bis 98 des 5. Abschnittes sowie § 309 Abs. 3 und 4 finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 01.05.2013 bis 09.08.2021
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unbeschadet der Bestimmungen des Abs§ 4 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 2 nicht für Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.

(2) Hinsichtlich des Dienstvertrages der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 (Dienstvertrag), 3a. (Flexible Gestaltung des Arbeitslebens) und

3b. (Betriebliche Mitarbeitervorsorge) und hinsichtlich des Urlaubsrechtes die Bestimmungen der §§ 89 bis 98 als Landesrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 B-VG.

(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3d, 7, 8, 11 und 12, die §§ 63k bis 74 des 4. Abschnittes und die §§ 89 bis 98 des 5. Abschnittes sowie § 309 Abs. 3 und 4 finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.

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