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(2) Hinsichtlich des Dienstvertrages der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 (Dienstvertrag), 3a. (Flexible Gestaltung des Arbeitslebens) und
3b. (Betriebliche Mitarbeitervorsorge) und hinsichtlich des Urlaubsrechtes die Bestimmungen der §§ 89 bis 98 als Landesrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 B-VG.
(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3d, 7, 8, 11 und 12, die §§ 63k bis 74 des 4. Abschnittes und die §§ 89 bis 98 des 5. Abschnittes sowie § 309 Abs. 3 und 4 finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.
(2) Hinsichtlich des Dienstvertrages der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 (Dienstvertrag), 3a. (Flexible Gestaltung des Arbeitslebens) und
3b. (Betriebliche Mitarbeitervorsorge) und hinsichtlich des Urlaubsrechtes die Bestimmungen der §§ 89 bis 98 als Landesrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 B-VG.
(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3d, 7, 8, 11 und 12, die §§ 63k bis 74 des 4. Abschnittes und die §§ 89 bis 98 des 5. Abschnittes sowie § 309 Abs. 3 und 4 finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.