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(2) Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen Abs. 1 getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich geltend zu machen. Eine Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(2) Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen Abs. 1 getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich geltend zu machen. Eine Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013