Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Entlassung kann beim ordentlichen Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 231 Abs. 3 vorliegt und der betroffene Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 231 Abs. 3 Z. 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs. 1 angegebenen Frist ausdrücklich zugestimmt hat. Der § 231 Abs. 6 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2011, 44/2013
(2) Die Entlassung kann beim ordentlichen Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 231 Abs. 3 vorliegt und der betroffene Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 231 Abs. 3 Z. 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs. 1 angegebenen Frist ausdrücklich zugestimmt hat. Der § 231 Abs. 6 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2011, 44/2013