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(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. (Rechtzeitigkeitsprinzip)
(3) Form und Umfang bedarfsorientierter Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der hilfebedürftigen Person innerhalb ihrer Familie und ihrer sonstigen sozialen Umgebung nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird. (Integrationsprinzip)
(4) Die bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst auch die erforderliche Beratung und Betreuung in sozialen Angelegenheiten. Sie soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer Bezieherinnen und Bezieher in das Erwerbsleben fördern. (Prinzip der persönlichen Hilfe)
(5) Die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung sind subsidiär. (Subsidiaritätsprinzip)
(6) Ein Rechtsanspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung oder eine bestimmte Form bedarfsorientierter Mindestsicherung besteht nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt. (Prinzip der eingeschränkten Rechtsansprüche)
(7) Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Rechtsansprüchen auf bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nur mit Zustimmung der für die Bescheiderlassung zuständigen Behörde möglich, wenn die Übertragung im Interesse der hilfebedürftigen Person gelegen ist. (Prinzip der eingeschränkten Übertragbarkeit)
(8) Kindern, die in Haushaltsgemeinschaft mit Bezieherinnen oder Beziehern bedarfsorientierter Mindestsicherung leben, soll eine altersgerechte Beteiligung am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. (Prinzip der Chancengleichheit für Kinder)
(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. (Rechtzeitigkeitsprinzip)
(3) Form und Umfang bedarfsorientierter Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der hilfebedürftigen Person innerhalb ihrer Familie und ihrer sonstigen sozialen Umgebung nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird. (Integrationsprinzip)
(4) Die bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst auch die erforderliche Beratung und Betreuung in sozialen Angelegenheiten. Sie soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer Bezieherinnen und Bezieher in das Erwerbsleben fördern. (Prinzip der persönlichen Hilfe)
(5) Die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung sind subsidiär. (Subsidiaritätsprinzip)
(6) Ein Rechtsanspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung oder eine bestimmte Form bedarfsorientierter Mindestsicherung besteht nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt. (Prinzip der eingeschränkten Rechtsansprüche)
(7) Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Rechtsansprüchen auf bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nur mit Zustimmung der für die Bescheiderlassung zuständigen Behörde möglich, wenn die Übertragung im Interesse der hilfebedürftigen Person gelegen ist. (Prinzip der eingeschränkten Übertragbarkeit)
(8) Kindern, die in Haushaltsgemeinschaft mit Bezieherinnen oder Beziehern bedarfsorientierter Mindestsicherung leben, soll eine altersgerechte Beteiligung am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. (Prinzip der Chancengleichheit für Kinder)