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(2) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen für diese Aufgaben fachlich und persönlich geeignet sein. Die im Rahmen der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung tätigen Behörden und Träger haben für die notwendige Fortbildung zu sorgen.
(3) Den mit der unmittelbaren Leistungserbringung betrauten Personen sind lösungsorientierte methodisch-fachliche Reflexionen anzubieten und im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen. Davon sind jedenfalls jene Personen nicht erfasst, die lediglich mit der administrativen Umsetzung der Leistung betraut sind.
(4) Die Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung und die mit der Vollziehung betrauten Behörden sollen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenarbeiten.
(2) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen für diese Aufgaben fachlich und persönlich geeignet sein. Die im Rahmen der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung tätigen Behörden und Träger haben für die notwendige Fortbildung zu sorgen.
(3) Den mit der unmittelbaren Leistungserbringung betrauten Personen sind lösungsorientierte methodisch-fachliche Reflexionen anzubieten und im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen. Davon sind jedenfalls jene Personen nicht erfasst, die lediglich mit der administrativen Umsetzung der Leistung betraut sind.
(4) Die Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung und die mit der Vollziehung betrauten Behörden sollen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenarbeiten.