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(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:
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(3) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.
(4) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 162 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.
(5) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
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*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 12/2008, 1/2011
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:
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(3) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.
(4) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 162 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.
(5) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
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*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 12/2008, 1/2011