§ 237 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt§ 237 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 216);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 234);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 235 und 236;

4.

Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen erfasst;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 213);

b)

Recht auf Intervention (§ 214);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 215);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 216a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 218 und 219);

6.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 256 und 257), in den SCE-Betriebsrat (§ 273) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 286);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 269 oder 270 abgeschlossenen Vereinbarungen.

(3) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.

(4) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 162 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.

(5) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 236;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 214);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 215);

c)

Beratungsrecht (§ 216);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 216a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 218 und 219);

f)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 234);

g)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 235);

3.

Wahrnehmung der Rechte gemäß § 213 Z. 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 256 und 257), in den SCE-Betriebsrat (§ 273) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 286);

5.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 269 oder 270 abgeschlossenen Vereinbarungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 12/2008, 1/2011

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.01.2011 bis 31.12.2019
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt§ 237 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 216);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 234);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 235 und 236;

4.

Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen erfasst;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 213);

b)

Recht auf Intervention (§ 214);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 215);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 216a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 218 und 219);

6.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 256 und 257), in den SCE-Betriebsrat (§ 273) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 286);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 269 oder 270 abgeschlossenen Vereinbarungen.

(3) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.

(4) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 162 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.

(5) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 236;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 214);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 215);

c)

Beratungsrecht (§ 216);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 216a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 218 und 219);

f)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 234);

g)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 235);

3.

Wahrnehmung der Rechte gemäß § 213 Z. 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 256 und 257), in den SCE-Betriebsrat (§ 273) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 286);

5.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 269 oder 270 abgeschlossenen Vereinbarungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 12/2008, 1/2011

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