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(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, gelten die in Abs. 1 angeführten Zahlen für die betreffenden Dienstnehmergruppen.
(3) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 185) die Anzahl der Dienstnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 und 2 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2016
(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, gelten die in Abs. 1 angeführten Zahlen für die betreffenden Dienstnehmergruppen.
(3) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 185) die Anzahl der Dienstnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 und 2 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2016