§ 8 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgeltes werden durch Vereinbarung bestimmt§ 8 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere

Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgeltes werden durch Vereinbarung bestimmt§ 8 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere

Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.

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