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(2) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von
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(3a) Nicht von Abs§ 11 Oö. 3 Z 7 litBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. a erfasst sind Personen, die bereits nach Abschluss der Pflichtschule eine weiterführende allgemeinbildende oder berufsbildende Ausbildung absolviert haben, sofern deren vorhandene Ausbildung am Arbeitsmarkt verwertbar ist. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)
(3b) Hilfebedürftige fallen nicht unter Abs. 3 Z 7, wenn ihr letztes Arbeitsverhältnis in den letzten sechs Monaten von ihnen oder im Einvernehmen gelöst wurde. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)
(4) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.
(5) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.
(6) Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß, wenn Maßnahmen nach § 19 und § 20 abgelehnt oder nicht zielstrebig verfolgt werden. Entsprechendes gilt, wenn Terminvereinbarungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen trotz Ermahnung unbegründet nicht eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)
(7) Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeits- oder unterstützungsunwilligen Person sowie des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner darf durch Einschränkungen nach den Abs. 4, 5 und 6 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)
(2) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von
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(3a) Nicht von Abs§ 11 Oö. 3 Z 7 litBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. a erfasst sind Personen, die bereits nach Abschluss der Pflichtschule eine weiterführende allgemeinbildende oder berufsbildende Ausbildung absolviert haben, sofern deren vorhandene Ausbildung am Arbeitsmarkt verwertbar ist. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)
(3b) Hilfebedürftige fallen nicht unter Abs. 3 Z 7, wenn ihr letztes Arbeitsverhältnis in den letzten sechs Monaten von ihnen oder im Einvernehmen gelöst wurde. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)
(4) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.
(5) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.
(6) Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß, wenn Maßnahmen nach § 19 und § 20 abgelehnt oder nicht zielstrebig verfolgt werden. Entsprechendes gilt, wenn Terminvereinbarungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen trotz Ermahnung unbegründet nicht eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)
(7) Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeits- oder unterstützungsunwilligen Person sowie des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner darf durch Einschränkungen nach den Abs. 4, 5 und 6 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)