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(2) Im Fall einer Überschreitung des Betrags nach AbsBMSG seit 30.09.2022 weggefallen. 1 sind die Mindeststandards aller Personen einer Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe den Betrag gemäß Abs. 1 ergibt.
(3) Die Differenz zu den Mindeststandards gemäß der Anlage oder der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 der nachstehend genannten Personen wird nach der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 dem Deckel zugeschlagen:
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(4) Personen, die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielen oder unterhaltsrechtliche Leistungen erhalten, wird die Differenz zwischen diesen Einkünften und dem gekürzten Betrag dem Deckel nach Abs. 2 insoweit zugeschlagen, als damit die Summe der Mindeststandards gemäß der Anlage oder der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 nicht überschritten würde.
(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Personen, die in keiner unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder stehen könnten, der Zuschlag zu den Mindeststandards nicht dem Deckel aller Personen, sondern ihrem eigenen gemäß Abs. 2 gekürzten Mindeststandard zugeschlagen.
(6) Die Mindeststandards von unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen,
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(7) Die Mindeststandards von volljährigen Personen, die Leistungen nach der Anlage oder nach der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 erhalten, sind von der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 insoweit ausgenommen, als deren Mindeststandard eine Höhe von 30 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes unterschreiten würde.
(8) Der Betrag gemäß Abs. 1 stellt den Ausgangsbetrag für das Jahr 2016 dar und erhöht sich nach Maßgabe des § 13 Abs. 2.
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(2) Im Fall einer Überschreitung des Betrags nach AbsBMSG seit 30.09.2022 weggefallen. 1 sind die Mindeststandards aller Personen einer Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe den Betrag gemäß Abs. 1 ergibt.
(3) Die Differenz zu den Mindeststandards gemäß der Anlage oder der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 der nachstehend genannten Personen wird nach der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 dem Deckel zugeschlagen:
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(4) Personen, die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielen oder unterhaltsrechtliche Leistungen erhalten, wird die Differenz zwischen diesen Einkünften und dem gekürzten Betrag dem Deckel nach Abs. 2 insoweit zugeschlagen, als damit die Summe der Mindeststandards gemäß der Anlage oder der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 nicht überschritten würde.
(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Personen, die in keiner unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder stehen könnten, der Zuschlag zu den Mindeststandards nicht dem Deckel aller Personen, sondern ihrem eigenen gemäß Abs. 2 gekürzten Mindeststandard zugeschlagen.
(6) Die Mindeststandards von unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen,
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(7) Die Mindeststandards von volljährigen Personen, die Leistungen nach der Anlage oder nach der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 erhalten, sind von der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 insoweit ausgenommen, als deren Mindeststandard eine Höhe von 30 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes unterschreiten würde.
(8) Der Betrag gemäß Abs. 1 stellt den Ausgangsbetrag für das Jahr 2016 dar und erhöht sich nach Maßgabe des § 13 Abs. 2.
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