§ 14 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Zuerkennung von laufenden monatlichen Leistungen gemäß § 13 § 14 schließt andere Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung im Einzelfall nicht aus. Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungen in welchem Ausmaß in einem solchen Fall erbracht werden könnenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. Darüber hinaus können durch Verordnung betragsmäßige Obergrenzen festgelegt werden, die in einem Haushalt innerhalb eines Jahres nicht überschritten werden dürfen.

(2) Leistungen nach Abs. 1 können nicht gewährt werden, wenn dadurch das Leistungsniveau der Netto-Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres überschritten würde.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.2019
(1) Die Zuerkennung von laufenden monatlichen Leistungen gemäß § 13 § 14 schließt andere Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung im Einzelfall nicht aus. Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungen in welchem Ausmaß in einem solchen Fall erbracht werden könnenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. Darüber hinaus können durch Verordnung betragsmäßige Obergrenzen festgelegt werden, die in einem Haushalt innerhalb eines Jahres nicht überschritten werden dürfen.

(2) Leistungen nach Abs. 1 können nicht gewährt werden, wenn dadurch das Leistungsniveau der Netto-Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres überschritten würde.

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