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(2) Werden Geldleistungen gemäß § 13 von der hilfebedürftigen Person trotz wiederholter Information über die Rechtsfolgen nicht zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam verwendet, können diese Leistungen auch in Teilbeträgen ausbezahlt werden.
(3) Würde auch bei einer Auszahlung in Teilbeträgen die Deckung des Lebensunterhalts oder des Wohnbedarfs gefährdet, können Geldleistungen gemäß § 13 bescheidmäßig durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen, Aufgaben und Grundsätzen der bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechende Deckung des Lebensunterhalts oder des Wohnbedarfs besser erreicht werden kann.
(4) Ungeachtet der Abs. 2 und 3 können bis zu einem Viertel der Mindeststandards als Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs dann an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert wird oder eine den Zielen, Aufgaben und Grundsätzen der bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechende Deckung des Wohnbedarfs besser erreicht werden kann. Mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person können darüber hinausgehende Zahlungen an Dritte erfolgen.
(5) Der Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung kann die im § 12 Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Einrichtungen sowie die Erbringer von Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 2 mit der Auszahlung der Geldleistungen für den von ihnen unterstützten Personenkreis betrauen.
(2) Werden Geldleistungen gemäß § 13 von der hilfebedürftigen Person trotz wiederholter Information über die Rechtsfolgen nicht zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam verwendet, können diese Leistungen auch in Teilbeträgen ausbezahlt werden.
(3) Würde auch bei einer Auszahlung in Teilbeträgen die Deckung des Lebensunterhalts oder des Wohnbedarfs gefährdet, können Geldleistungen gemäß § 13 bescheidmäßig durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen, Aufgaben und Grundsätzen der bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechende Deckung des Lebensunterhalts oder des Wohnbedarfs besser erreicht werden kann.
(4) Ungeachtet der Abs. 2 und 3 können bis zu einem Viertel der Mindeststandards als Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs dann an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert wird oder eine den Zielen, Aufgaben und Grundsätzen der bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechende Deckung des Wohnbedarfs besser erreicht werden kann. Mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person können darüber hinausgehende Zahlungen an Dritte erfolgen.
(5) Der Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung kann die im § 12 Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Einrichtungen sowie die Erbringer von Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 2 mit der Auszahlung der Geldleistungen für den von ihnen unterstützten Personenkreis betrauen.