§ 17 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei leistungsbeziehenden Personen nach § 13§ 17 , die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, ist für die Dauer der Leistungszuerkennung vom Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für die Versicherung Sorge zu tragen.

(2) Leistungen nach Abs. 1 sind durch die Übernahme der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nach § 9 ASVG sicherzustellenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Soweit eine Einbeziehung der hilfesuchenden Person in die gesetzliche Krankenversicherung im Einzelfall nicht möglich ist, sind die Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.

(4) Erforderlichenfalls sind auch Selbstbehalte, Kostenanteile oder Zuzahlungen, die im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind, zu übernehmen. Davon nicht umfasst sind die bundes- oder landesgesetzlich geregelten Eigenleistungen bei Aufenthalten oder Behandlungen in Krankenanstalten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2019
(1) Bei leistungsbeziehenden Personen nach § 13§ 17 , die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, ist für die Dauer der Leistungszuerkennung vom Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für die Versicherung Sorge zu tragen.

(2) Leistungen nach Abs. 1 sind durch die Übernahme der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nach § 9 ASVG sicherzustellenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Soweit eine Einbeziehung der hilfesuchenden Person in die gesetzliche Krankenversicherung im Einzelfall nicht möglich ist, sind die Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.

(4) Erforderlichenfalls sind auch Selbstbehalte, Kostenanteile oder Zuzahlungen, die im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind, zu übernehmen. Davon nicht umfasst sind die bundes- oder landesgesetzlich geregelten Eigenleistungen bei Aufenthalten oder Behandlungen in Krankenanstalten.

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