Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Leistungen nach AbsOö. 1 sind durch die Übernahme der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nach § 9 ASVG sicherzustellenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Soweit eine Einbeziehung der hilfesuchenden Person in die gesetzliche Krankenversicherung im Einzelfall nicht möglich ist, sind die Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.
(4) Erforderlichenfalls sind auch Selbstbehalte, Kostenanteile oder Zuzahlungen, die im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind, zu übernehmen. Davon nicht umfasst sind die bundes- oder landesgesetzlich geregelten Eigenleistungen bei Aufenthalten oder Behandlungen in Krankenanstalten.
(2) Leistungen nach AbsOö. 1 sind durch die Übernahme der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nach § 9 ASVG sicherzustellenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Soweit eine Einbeziehung der hilfesuchenden Person in die gesetzliche Krankenversicherung im Einzelfall nicht möglich ist, sind die Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.
(4) Erforderlichenfalls sind auch Selbstbehalte, Kostenanteile oder Zuzahlungen, die im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind, zu übernehmen. Davon nicht umfasst sind die bundes- oder landesgesetzlich geregelten Eigenleistungen bei Aufenthalten oder Behandlungen in Krankenanstalten.