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(2) Der Beschäftigungs-Einstiegsbonus ist ab dem auf die Meldung des Beginns der Erwerbstätigkeit bei der Behörde folgenden Monat für höchstens zwölf Monate der Erwerbstätigkeit und nur auf Antrag zu gewähren. Der Beschäftigungs-Einstiegsbonus ist zu widerrufen bzw. einzustellen, wenn die Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen bzw. während des Bezugs des Beschäftigungs-Einstiegsbonus beendet wurde. Anträge sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Monat ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(3) Im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 35 Abs. 1 hat die Behörde den Antrag auf den Beschäftigungs-Einstiegsbonus abzuweisen oder die mit Bescheid zuerkannten Bonusleistungen mit Beginn des Monats, in dem die Meldung bei der Behörde hätte erfolgen sollen, einzustellen.
(4) Der Beschäftigungs-Einstiegsbonus kann erst nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden, auch wenn dieser nicht für zwölf Monate bezogen wurde. Der Beschäftigungs-Einstiegsbonus kann vor Ablauf von fünf Jahren dennoch gewährt werden, wenn die Beendigung der Erwerbstätigkeit aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere aus familiären Zwängen oder wegen Gefahren für die Gesundheit oder die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses von weniger als zwölf Monaten erfolgte. Ist bei der vorangegangenen Gewährung auf Grund eines befristeten Dienstverhältnisses der Beschäftigungs-Einstiegsbonus nicht für zwölf Monate gewährt worden, so kann der Beschäftigungs-Einstiegsbonus auch vor Ablauf von fünf Jahren für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gemäß Abs. 2 gewährt werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über den Beschäftigungs-Einstiegsbonus treffen.
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(2) Der Beschäftigungs-Einstiegsbonus ist ab dem auf die Meldung des Beginns der Erwerbstätigkeit bei der Behörde folgenden Monat für höchstens zwölf Monate der Erwerbstätigkeit und nur auf Antrag zu gewähren. Der Beschäftigungs-Einstiegsbonus ist zu widerrufen bzw. einzustellen, wenn die Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen bzw. während des Bezugs des Beschäftigungs-Einstiegsbonus beendet wurde. Anträge sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Monat ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(3) Im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 35 Abs. 1 hat die Behörde den Antrag auf den Beschäftigungs-Einstiegsbonus abzuweisen oder die mit Bescheid zuerkannten Bonusleistungen mit Beginn des Monats, in dem die Meldung bei der Behörde hätte erfolgen sollen, einzustellen.
(4) Der Beschäftigungs-Einstiegsbonus kann erst nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden, auch wenn dieser nicht für zwölf Monate bezogen wurde. Der Beschäftigungs-Einstiegsbonus kann vor Ablauf von fünf Jahren dennoch gewährt werden, wenn die Beendigung der Erwerbstätigkeit aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere aus familiären Zwängen oder wegen Gefahren für die Gesundheit oder die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses von weniger als zwölf Monaten erfolgte. Ist bei der vorangegangenen Gewährung auf Grund eines befristeten Dienstverhältnisses der Beschäftigungs-Einstiegsbonus nicht für zwölf Monate gewährt worden, so kann der Beschäftigungs-Einstiegsbonus auch vor Ablauf von fünf Jahren für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gemäß Abs. 2 gewährt werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über den Beschäftigungs-Einstiegsbonus treffen.
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