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(2) Hilfebedürftigen, die zur Erlangung oder Erhaltung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die Beratung oder Anleitung Dritter angewiesen sind, soll die Inanspruchnahme von persönlicher Hilfe bei einer Sozialberatungsstelle aufgetragen werden.
(3) Hilfebedürftigen, die sich in schwierigen sozialen Situationen befinden, kann zur Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Situation, insbesondere die Inanspruchnahme einer Begleitung durch Fachkräfte oder leistungserbringende Organisationen oder Einrichtungen, aufgetragen werden.
(4) Gegen einen Auftrag im Sinn des AbsOö. 2 oder 3 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässigBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Hilfebedürftigen, die zur Erlangung oder Erhaltung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die Beratung oder Anleitung Dritter angewiesen sind, soll die Inanspruchnahme von persönlicher Hilfe bei einer Sozialberatungsstelle aufgetragen werden.
(3) Hilfebedürftigen, die sich in schwierigen sozialen Situationen befinden, kann zur Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Situation, insbesondere die Inanspruchnahme einer Begleitung durch Fachkräfte oder leistungserbringende Organisationen oder Einrichtungen, aufgetragen werden.
(4) Gegen einen Auftrag im Sinn des AbsOö. 2 oder 3 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässigBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.