§ 20 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Arbeitsfähigen Hilfebedürftigen, die trotz entsprechender Bemühungen (§ 11§ 20 ) keine Erwerbsmöglichkeit finden, kann an Stelle bedarfsorientierter Mindestsicherung in Form laufender Geldleistungen oder Sachleistungen Hilfe zur Arbeit angeboten werden, sofern keine Maßnahmen des Arbeitsmarktservice in Frage kommen.

(2) Als Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit kommen insbesondere in Frage:

1.

Heranführung an den Arbeitsprozess, zB durch stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess oder durch Organisation von befristeten Arbeitsverhältnissen mit dem Ziel, grundlegende Fertigkeiten zu erlernen oder wiederzuerlernen, die am Arbeitsmarkt für Hilfesuchende von Vorteil sind;

2.

Hilfe zur Arbeit, zB befristete Arbeitsverhältnisse, die höchstens im Ausmaß von zwei Dritteln der gesetzlichen Normalarbeitszeit in Anspruch genommen werden, mit dem Ziel einen Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2017)

(3) Hilfebedürftige nach Abs. 1 sind von fachlich qualifizierten Personen oder Einrichtungen zu begleitenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Einzelne Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit sind dann zu beenden, wenn

1.

das Ziel der Maßnahme erreicht wurde,

2.

das Ziel der Maßnahme nicht erreicht werden kann oder

3.

das Ziel der Maßnahme nicht erreicht wird.

Weitere Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit können dann angeboten werden, wenn weiterhin die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(5) Die regionalen Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung haben als Träger von Privatrechten in angemessenem Ausmaß für geeignete, den besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten Hilfebedürftiger im Sinn des Abs. 1 Rechnung tragende Maßnahmen vorzusorgen oder solche zu fördern. Die Festlegungen über Ausmaß und die regionale Verteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind im Rahmen der regionalen Sozialplanung zu treffen.

(6) Die Beschäftigung im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach Abs. 2 Z 3 hat im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu erfolgen. Bestehen für die Entlohnung einer bestimmten Arbeitsleistung keine zwingenden Vorschriften, ist das für vergleichbare Tätigkeiten gebührende Mindestentgelt zu bezahlen. Die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Ein Beschäftigungs-Einstiegsbonus gemäß § 18a kann eingeräumt werden. Unterschreitet die anrechenbare Entlohnung die Leistungen gemäß § 13, so besteht ein Rechtsanspruch auf den Differenzbetrag. Entsprechendes gilt für Leistungen nach § 14. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)

(8) § 11 Abs. 4 und 5 sind für Beschäftigte im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nicht anwendbar.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.2019
(1) Arbeitsfähigen Hilfebedürftigen, die trotz entsprechender Bemühungen (§ 11§ 20 ) keine Erwerbsmöglichkeit finden, kann an Stelle bedarfsorientierter Mindestsicherung in Form laufender Geldleistungen oder Sachleistungen Hilfe zur Arbeit angeboten werden, sofern keine Maßnahmen des Arbeitsmarktservice in Frage kommen.

(2) Als Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit kommen insbesondere in Frage:

1.

Heranführung an den Arbeitsprozess, zB durch stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess oder durch Organisation von befristeten Arbeitsverhältnissen mit dem Ziel, grundlegende Fertigkeiten zu erlernen oder wiederzuerlernen, die am Arbeitsmarkt für Hilfesuchende von Vorteil sind;

2.

Hilfe zur Arbeit, zB befristete Arbeitsverhältnisse, die höchstens im Ausmaß von zwei Dritteln der gesetzlichen Normalarbeitszeit in Anspruch genommen werden, mit dem Ziel einen Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2017)

(3) Hilfebedürftige nach Abs. 1 sind von fachlich qualifizierten Personen oder Einrichtungen zu begleitenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Einzelne Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit sind dann zu beenden, wenn

1.

das Ziel der Maßnahme erreicht wurde,

2.

das Ziel der Maßnahme nicht erreicht werden kann oder

3.

das Ziel der Maßnahme nicht erreicht wird.

Weitere Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit können dann angeboten werden, wenn weiterhin die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(5) Die regionalen Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung haben als Träger von Privatrechten in angemessenem Ausmaß für geeignete, den besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten Hilfebedürftiger im Sinn des Abs. 1 Rechnung tragende Maßnahmen vorzusorgen oder solche zu fördern. Die Festlegungen über Ausmaß und die regionale Verteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind im Rahmen der regionalen Sozialplanung zu treffen.

(6) Die Beschäftigung im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach Abs. 2 Z 3 hat im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu erfolgen. Bestehen für die Entlohnung einer bestimmten Arbeitsleistung keine zwingenden Vorschriften, ist das für vergleichbare Tätigkeiten gebührende Mindestentgelt zu bezahlen. Die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Ein Beschäftigungs-Einstiegsbonus gemäß § 18a kann eingeräumt werden. Unterschreitet die anrechenbare Entlohnung die Leistungen gemäß § 13, so besteht ein Rechtsanspruch auf den Differenzbetrag. Entsprechendes gilt für Leistungen nach § 14. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)

(8) § 11 Abs. 4 und 5 sind für Beschäftigte im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nicht anwendbar.

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