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(2) Als Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit kommen insbesondere in Frage:
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(3) Hilfebedürftige nach AbsOö. 1 sind von fachlich qualifizierten Personen oder Einrichtungen zu begleitenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Einzelne Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit sind dann zu beenden, wenn
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(5) Die regionalen Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung haben als Träger von Privatrechten in angemessenem Ausmaß für geeignete, den besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten Hilfebedürftiger im Sinn des Abs. 1 Rechnung tragende Maßnahmen vorzusorgen oder solche zu fördern. Die Festlegungen über Ausmaß und die regionale Verteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind im Rahmen der regionalen Sozialplanung zu treffen.
(6) Die Beschäftigung im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach Abs. 2 Z 3 hat im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu erfolgen. Bestehen für die Entlohnung einer bestimmten Arbeitsleistung keine zwingenden Vorschriften, ist das für vergleichbare Tätigkeiten gebührende Mindestentgelt zu bezahlen. Die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(7) Ein Beschäftigungs-Einstiegsbonus gemäß § 18a kann eingeräumt werden. Unterschreitet die anrechenbare Entlohnung die Leistungen gemäß § 13, so besteht ein Rechtsanspruch auf den Differenzbetrag. Entsprechendes gilt für Leistungen nach § 14. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)
(8) § 11 Abs. 4 und 5 sind für Beschäftigte im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nicht anwendbar.
(2) Als Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit kommen insbesondere in Frage:
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(3) Hilfebedürftige nach AbsOö. 1 sind von fachlich qualifizierten Personen oder Einrichtungen zu begleitenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Einzelne Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit sind dann zu beenden, wenn
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(5) Die regionalen Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung haben als Träger von Privatrechten in angemessenem Ausmaß für geeignete, den besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten Hilfebedürftiger im Sinn des Abs. 1 Rechnung tragende Maßnahmen vorzusorgen oder solche zu fördern. Die Festlegungen über Ausmaß und die regionale Verteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind im Rahmen der regionalen Sozialplanung zu treffen.
(6) Die Beschäftigung im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach Abs. 2 Z 3 hat im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu erfolgen. Bestehen für die Entlohnung einer bestimmten Arbeitsleistung keine zwingenden Vorschriften, ist das für vergleichbare Tätigkeiten gebührende Mindestentgelt zu bezahlen. Die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(7) Ein Beschäftigungs-Einstiegsbonus gemäß § 18a kann eingeräumt werden. Unterschreitet die anrechenbare Entlohnung die Leistungen gemäß § 13, so besteht ein Rechtsanspruch auf den Differenzbetrag. Entsprechendes gilt für Leistungen nach § 14. (Anm: LGBl.Nr. 24/2017)
(8) § 11 Abs. 4 und 5 sind für Beschäftigte im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nicht anwendbar.