§ 10 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden, es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden§ 10 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienstverhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit über.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden, es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden§ 10 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienstverhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit über.

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