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(2) Die Hilfe in besonderen sozialen Lagen kann unabhängig von der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden.
(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden§ 22 Oö. Geld- oder Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, welche die oder der Hilfesuchende zu erfüllen hatBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung oder Erhaltung des notwendigen Wohnraums können Geldleistungen sowohl an Dritte ausbezahlt als auch Kostenübernahmeerklärungen abgeben werden.
(5) Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich die hilfesuchende Person gegenüber dem Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Rückerstattung der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass sie diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.
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(2) Die Hilfe in besonderen sozialen Lagen kann unabhängig von der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden.
(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden§ 22 Oö. Geld- oder Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, welche die oder der Hilfesuchende zu erfüllen hatBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung oder Erhaltung des notwendigen Wohnraums können Geldleistungen sowohl an Dritte ausbezahlt als auch Kostenübernahmeerklärungen abgeben werden.
(5) Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich die hilfesuchende Person gegenüber dem Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Rückerstattung der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass sie diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.