Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die präventiven Leistungen umfassen vor allem
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Akuthilfe umfasst Leistungen zur unmittelbaren Deckung von existentiellen Grundbedürfnissen, welche in Notschlafstellen und/oder Tageszentren oder durch Streetwork erbracht werden.
(4) Leistungen für weiterführende und nachgehende Hilfestellungen beinhalten Maßnahmen im Bereich des Wohnens, wie mobile Wohnbetreuung, Übergangswohnen, Betreuung in Wohnheimen, Maßnahmen in der Tagesstruktur und der Hilfe zur Arbeit.
(5) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs§ 25 Oö. 1 hat das Land
|
| |||||||||
|
|
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die präventiven Leistungen umfassen vor allem
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Akuthilfe umfasst Leistungen zur unmittelbaren Deckung von existentiellen Grundbedürfnissen, welche in Notschlafstellen und/oder Tageszentren oder durch Streetwork erbracht werden.
(4) Leistungen für weiterführende und nachgehende Hilfestellungen beinhalten Maßnahmen im Bereich des Wohnens, wie mobile Wohnbetreuung, Übergangswohnen, Betreuung in Wohnheimen, Maßnahmen in der Tagesstruktur und der Hilfe zur Arbeit.
(5) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs§ 25 Oö. 1 hat das Land
|
| |||||||||
|
|