§ 25a Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Land kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen gemäß § 4 Abs. 3 § 25a bis zu zwölf Monaten eine Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in organisierten Quartieren zur Verfügung stellen.

(2) Die Unterbringung in einer organisierten Unterkunft ist nur für Personen zulässig, die die Integrationserklärung abgegeben haben und diese erfüllen.

(3) Zur Besorgung der Aufgabe nach Abs. 1 kann das Land

1.

die Einrichtungen und Leistungen selbst anbieten oder

2.

humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen im Sinn des § 1 Abs. 3 Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 beauftragen oder

3.

andere Träger heranziehen. Bei der Heranziehung anderer Träger zur Besorgung der Aufgaben gelten die §§ 59 und 60 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 36/2016)

BMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2019
(1) Das Land kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen gemäß § 4 Abs. 3 § 25a bis zu zwölf Monaten eine Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in organisierten Quartieren zur Verfügung stellen.

(2) Die Unterbringung in einer organisierten Unterkunft ist nur für Personen zulässig, die die Integrationserklärung abgegeben haben und diese erfüllen.

(3) Zur Besorgung der Aufgabe nach Abs. 1 kann das Land

1.

die Einrichtungen und Leistungen selbst anbieten oder

2.

humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen im Sinn des § 1 Abs. 3 Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 beauftragen oder

3.

andere Träger heranziehen. Bei der Heranziehung anderer Träger zur Besorgung der Aufgaben gelten die §§ 59 und 60 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 36/2016)

BMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

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