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(2) Die Beratung nach Abs. 1 darf nur durch geeignete Einrichtungen geleistet werden. Als geeignet sind insbesondere Schuldnerberatungsstellen gemäß § 267 Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, anzusehen.
(3) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 hat das Land
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(2) Die Beratung nach Abs. 1 darf nur durch geeignete Einrichtungen geleistet werden. Als geeignet sind insbesondere Schuldnerberatungsstellen gemäß § 267 Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, anzusehen.
(3) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 hat das Land
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