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(2) Die Antragstellung setzt die volle Geschäftsfähigkeit voraus und kann auch die im selben Haushalt lebenden hilfebedürftigen Angehörigen umfassen.
(3) Unter Angehörigen im Sinn des Abs. 2 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte bzw. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder sowie Stief- und Wahlkinder zu verstehen.
(4) Anträge auf Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung können bei
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(5) Im Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
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(6) Wohnungslose Personen müssen anlässlich der Antragstellung eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, vorlegen. Der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der Antrag gestellt wird, ist gemäß § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 Meldegesetz 1991 zur Ausstellung einer Hauptwohnsitzbestätigung an den wohnungslosen Antragsteller verpflichtet. Gemeinden, Sozialberatungsstellen, Notschlafstellen, Tageszentren, Streetwork-Büros und Wohneinrichtungen im Sinn des Abs. 4 sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 Meldegesetz verpflichtet, als Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen.
(2) Die Antragstellung setzt die volle Geschäftsfähigkeit voraus und kann auch die im selben Haushalt lebenden hilfebedürftigen Angehörigen umfassen.
(3) Unter Angehörigen im Sinn des Abs. 2 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte bzw. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder sowie Stief- und Wahlkinder zu verstehen.
(4) Anträge auf Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung können bei
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(5) Im Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
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(6) Wohnungslose Personen müssen anlässlich der Antragstellung eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, vorlegen. Der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der Antrag gestellt wird, ist gemäß § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 Meldegesetz 1991 zur Ausstellung einer Hauptwohnsitzbestätigung an den wohnungslosen Antragsteller verpflichtet. Gemeinden, Sozialberatungsstellen, Notschlafstellen, Tageszentren, Streetwork-Büros und Wohneinrichtungen im Sinn des Abs. 4 sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 Meldegesetz verpflichtet, als Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen.