§ 31 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch nach § 12 Abs. 2 Z 1 § 31 oder 3 besteht, und der dabei einzusetzenden eigenen Mittel ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

(2) Sofern der Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung über eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 13 nicht zurück- oder abzuweisen ist, sind im Spruch des Bescheids ungeachtet allfälliger weiterer Bestimmungen jedenfalls

1.

die Höhe des Mindestsicherungsanspruchs durch Angabe der jeweiligen Mindeststandards in einem Spruchpunkt und

2.

die einzusetzenden eigenen Mittel sowie allfällige Freibeträge in einem gesonderten Spruchpunkt

dem Grunde nach zu bezeichnen.

(3) In einem Berechnungsblatt ist zumindest der Anspruch auf eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 13 für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat, für den bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt wird, konkret darzustellen. Das Berechnungsblatt bildet einen Teil der Begründung des BescheidsBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Ergeben sich im Zuge der Auszahlung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 13 Zweifel über die Höhe der zu erbringenden Leistung, so hat die hilfebedürftige Person das Recht, binnen 14 Tagen nach Empfang der Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung einen Feststellungsbescheid über die Höhe der zu erbringenden Leistung zu beantragen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.2019
(1) Über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch nach § 12 Abs. 2 Z 1 § 31 oder 3 besteht, und der dabei einzusetzenden eigenen Mittel ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

(2) Sofern der Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung über eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 13 nicht zurück- oder abzuweisen ist, sind im Spruch des Bescheids ungeachtet allfälliger weiterer Bestimmungen jedenfalls

1.

die Höhe des Mindestsicherungsanspruchs durch Angabe der jeweiligen Mindeststandards in einem Spruchpunkt und

2.

die einzusetzenden eigenen Mittel sowie allfällige Freibeträge in einem gesonderten Spruchpunkt

dem Grunde nach zu bezeichnen.

(3) In einem Berechnungsblatt ist zumindest der Anspruch auf eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 13 für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat, für den bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt wird, konkret darzustellen. Das Berechnungsblatt bildet einen Teil der Begründung des BescheidsBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Ergeben sich im Zuge der Auszahlung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 13 Zweifel über die Höhe der zu erbringenden Leistung, so hat die hilfebedürftige Person das Recht, binnen 14 Tagen nach Empfang der Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung einen Feststellungsbescheid über die Höhe der zu erbringenden Leistung zu beantragen.

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